Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 28 Ermittlung der Regelbedarfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/28#abs-1 (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/28#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/28#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/28#abs-4 (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/28#abs-5 (5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Wird zitiert von 946 Entscheidungen zu § 28 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 32/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 15
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 34/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 16
- OVG Saarland, 17.05.2018 – 1 A 22/16Beamtenbesoldung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 5/17Zitiert von 7
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 7/17Zitiert von 5
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 4/17Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.06.2026 – III R 16/23Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 2077/25 E
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 28 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2009 I S. 2495
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2955)
BGBl. 2008 I S. 2955
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3305 856)
BGBl. 2004 I S. 3305
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.